Pflegegrade auf den Punkt gebracht

In Deutschland sind rund 3,3 Millionen Menschen auf Pflege angewiesen – Tendenz steigend. Es kann jeden von heute auf morgen treffen. Hier ein kompakter Überblick über die fünf Pflegegrade und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Pflegebedürftigkeit – kurz erklärt

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz ersetzen seit 2017 fünf Pflegegrade die davor maßgeblichen drei Pflegestufen. Auch ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit gilt seither. So wird nicht mehr – wie bisher – nach körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen differenziert. Auch wird nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten erhoben, wie das nach dem alten Begutachtungsverfahren üblich war. Vielmehr lautet die zentrale Frage: Wie selbstständig ist eine Person in unterschiedlichen Lebensbereichen? Denn als pflegebedürftig gilt, wer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dauerhaft – mindestens aber für sechs Monate – auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Das können professionelle Pflegedienste, aber auch Pflegelaien wie z. B. Angehörige sein.

Für die Pflege können Betroffene Geld aus der Pflegeversicherung beantragen. Das gilt sowohl für die ambulante als auch für die stationäre Pflege. Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden. Wenn Sie eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben, beantragen Sie dort ebenfalls - und möglichst parallel - die Leistungen. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung.  

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Das neue Begutachtungsverfahren

Im Rahmen des neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt ein medizinischer Gutachter, wie selbstständig und kompetent eine Person ist.

Dieser Experte wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder von einer anderen Prüforganisation wie Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherer, beauftragt.

Seine Einschätzung erfolgt in sechs Bereichen, die für die Pflege bedeutsam sind.
Dazu zählen:

  • Mobilität (z. B. Fortbewegung, Positionswechsel)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Verstehen von Aufforderungen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, Aggression)
  • Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme)
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z. B. Injektionen, Wundversorgung)
  • Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte
    (z. B. Beschäftigung, Kontaktpflege)

Leben Sie so, wie Sie wollen. Selbst bei Pflegebedürftigkeit.

In der Regel reichen dazu die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus. Die Pflegezusatzversicherungen der DKV können dabei helfen, selbst zu bestimmen, was gut für Sie ist. Sie entscheiden, wie und in welchem Umfang Sie betreut und gepflegt werden.

Festlegung des Pflegegrades

Beurteilt wird die Pflegebedürftigkeit mittels eines Punktesystems und ihrer vorgegebenen Gewichtung. Anhand des Ergebnisses wird dem Betroffenen einer der fünf Pflegegrade zugesprochen.

Je mehr Punkte der Begutachtete insgesamt erhält, desto höher ist der Pflegegrad – und desto mehr Leistungen genehmigt die Pflegeversicherung.

Um den Besuch des Gutachters vorzubereiten und eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung zu erhalten, kann ein Pflegetagebuch wertvolle Dienste leisten.

Pflegegrade: auf den Punkt gebracht

Bei der Einstufung in einen Pflegegrad spielt es keine Rolle, ob eine Einschränkung gesundheitliche, geistige oder psychische Ursachen hat. Es geht stets um das Maß der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.

Pflegegrad 0-2 Punktesystem
Pflegegrad 3-5 Punktesystem

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Die Betroffenen sind weitgehend selbstständig, können sich noch gut versorgen und benötigen nur wenig Unterstützung von Angehörigen oder Pflegediensten.

Sie haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat, etwa für eine Haushaltshilfe. Pflegehilfsmittel gehören ebenso in den Leistungsrahmen wie auch die Unterstützung für den Anschluss und den Betrieb eines Hausnotrufs. Für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, etwa einen Nässeschutz für das Bett oder Einmalvorlagen, zahlen die Pflegeversicherer monatlich bis zu 40 Euro.

Darüber hinaus ist es möglich, für den altersgerechten Umbau der Wohnung einmalig weitere Hilfen von bis zu 4.000 Euro zu beantragen. Dazu gehören z. B. der Einbau eines Treppenlifts oder barrierereduzierende Maßnahmen, wenn etwa im Bad die Wanne durch eine ebenerdige Dusche ersetzt wird.

Auch ambulante Wohngruppen mit anderen Betroffenen werden finanziell gefördert.

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Sie bekommen zahlreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung:

  • 316 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
  • 689 Euro/Monat Pflegesachleistung – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 689 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
  • 770 Euro/Monat – für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim
  • 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
  • 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)

Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Versicherten mit einer nachweislich schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit stehen umfangreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung zu:

  • 545 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
  • 1.298 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.298 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
  • 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
  • 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
  • 1.262 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1
genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Folgende Leistungen bekommen Versicherte mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit:

  • 728 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
  • 1.612 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.612 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
  • 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
  • 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
  • 1.775 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Dieser Grad bescheinigt den Versicherten schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die ein hohes Maß an Pflege mit sich bringen. Sie erhalten die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegeversicherung:

  • 901 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
  • 1.995 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
  • 1.995 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
  • 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
  • 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
  • 2.005 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.

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