Pflegezeit – berufliche Freistellung bei der Pflege Angehöriger

Wer ein Familienmitglied pflegt, hat Anspruch auf eine Freistellung vom Arbeitsplatz, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu leisten. Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz regeln zudem finanzielle Unterstützung.

Pflegezeit – kurz erklärt

  • Die Pflegezeit ist ein Baustein des seit 2015 geltenden Gesetzes zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf.
  • Pflegende Angehörige dürfen Pflegezeit in Anspruch nehmen, um die längerfristige Versorgung naher Angehöriger im häuslichen Umfeld zu sichern.
  • Laut Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können sich Betroffene ganz oder teilweise freistellen lassen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden und haben danach Anspruch auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz.
  • Es handelt sich um eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung vom Arbeitsplatz für maximal 6 Monate.
  • Wird über diesen Zeitrahmen hinaus noch Zeit für die Pflege benötigt, können Betroffene eine sogenannte Familienpflegezeit beantragen und damit die Pflegezeit auf maximal 24 Monate verlängern. In der Verlängerung ist nur eine teilweise Freistellung möglich.
  • Seit 2015 können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen vom Bund erhalten, um die Verdienstausfälle während der Pflegezeit abzufedern.

Voraussetzungen für die Pflegezeit

  • Die pflegebedürftige Person muss ein naher Verwandter sein. Dazu gehören Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehepartner oder Lebenspartner, Geschwister, eigene Kinder oder Kinder eines Lebenspartners sowie Pflegekinder und Enkel.
  • Bei der pflegebedürftigen Person liegt mindestens Pflegegrad 1 vor. Dies muss offiziell bestätigt worden sein, entweder durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder von Medicproof bei privat Versicherten.
  • Der Wunsch nach Pflegezeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber angemeldet werden, damit dieser die innerbetrieblichen Abläufe und anfallenden Arbeiten umorganisieren kann.
  • Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (bei der Familienpflegezeit in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten). In kleineren Betrieben müssen Betroffene individuelle Absprachen treffen.
  • Handelt es sich bei dem pflegebedürftigen Angehörigen um eine minderjährige Person, gilt der Anspruch auf Pflegezeit auch, wenn nicht zu Hause betreut wird.

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Anmeldung der Pflegezeit

Pflegende Angehörige, die Pflegezeit nutzen möchten, müssen diese direkt bei ihrem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung anmelden. Der Antrag kann formlos sein, wichtig ist aber, dass er schriftlich und spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Pflegezeit gestellt wird. Zwei Daten geben den Rahmen: das Datum der Antragsstellung und das Datum, an dem die Pflegezeit starten soll.

Inhaltlich müssen Betroffene erklären, für welchen Zeitraum sie die Pflegezeit antreten möchten. Geht es um die volle Zeit von 6 gesetzlich möglichen Monaten oder eine kürzere Zeit? Außerdem muss der Arbeitgeber wissen, ob die Freistellung teilweise oder komplett beantragt wird.

Dem Arbeitgeber muss auch die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt werden. Am einfachsten lässt sich der Nachweis durch eine Bescheinigung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person erbringen oder durch den Bescheid über einen bestätigten Pflegegrad.

Alle mit der Pflegezeit getroffenen Vereinbarungen müssen mit Bestätigung der Pflegezeit schriftlich fixiert werden (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann die Wünsche des Beschäftigten nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Verlängerung der Freistellung

Haben pflegende Angehörige die Pflegezeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt, also weniger als 6 Monate, kann die Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden.

Deutet sich während der angetretenen Pflegezeit an, dass 6 Monate nicht ausreichen, um die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen zu sichern, ist grundsätzlich eine Verlängerung der Freistellung möglich. Die Pflegezeit geht zwar wie geplant zu Ende, stattdessen können Betroffene sich aber auf das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) berufen.

Das FPfZG sieht vor, dass sich Pflegepersonen durch die Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit insgesamt maximal 24 Monate für die Pflege ihres nahen Angehörigen freistellen lassen dürfen.

Voraussetzungen:

  • Die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen und darf maximal 18 weitere Monate dauern.
  • Auch die Familienpflegezeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber angemeldet werden, damit Arbeitsprozesse nicht gefährdet werden. Hier gilt: so früh wie möglich, spätestens drei Monate vor Start der Familienpflegezeit.
  • Für die Familienpflegezeit ist nur eine teilweise Freistellung möglich. Die Restarbeitszeit beträgt mindestens 15 Wochenstunden. Da diese Mindestarbeitszeit auf das Jahr gerechnet wird, kann die Arbeitszeit in Rücksprache mit dem Arbeitgeber flexibel gestaltet werden.

Verkürzung der Pflegezeit

Manchmal kommt es vor, dass eine Pflegezeit vorzeitig beendet werden soll. Beispiele sind, wenn der Angehörige keine Pflege mehr benötigt, weil er gesund wird oder stirbt. Auch wenn die Pflegebedingungen sich so verschlechtern, dass eine häusliche Pflege nicht mehr zumutbar ist und die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim oder Hospiz verlegt werden muss, möchte die Pflegeperson die ursprünglich vereinbarte Pflegezeit vielleicht verkürzen.

Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen schnellstmöglich informiert werden. Grundsätzlich kann die freigestellte Pflegeperson nur vorzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Denn mit einer Freistellung geht meist eine betriebliche Umstrukturierung oder auch ein Arbeitsvertrag mit einer Vertretung der Pflegeperson am Arbeitsplatz einher. Bei nicht mehr vorhandener Pflegesituation endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 Satz 1).

Finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit

Wenn ein Familienmitglied die Pflege eines nahen Angehörigen übernimmt und dafür die eigene Arbeitszeit reduziert, sind damit oft deutliche Verdiensteinbußen verknüpft. Um diese Nachteile abzufedern, erhält die Pflegeperson auf Wunsch ein zinsloses Darlehen für die Dauer der Pflegezeit. Das Darlehen wird so berechnet, dass es die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts abdeckt. Auch niedrigere Darlehensbeiträge sind möglich, doch der monatliche Mindestbetrag für ein Darlehen liegt bei 50 Euro.

Das zinslose Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden und wird monatlich ausgezahlt. Auch die Rückzahlung des Darlehens nach Ende der Pflegezeit geschieht in monatlichen Raten.

Pflege Schutz Paket der DKV

Mit dem Pflege Schutz Paket steht Ihnen die DKV, ein Unternehmen der ERGO, zu jeder Zeit mit umfangreichen Beratungs- und Serviceleistungen zur Seite. Auch schon vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Es beinhaltet auch die telefonische oder Vor-Ort-Beratung zur Pflegebedürftigkeit von Lebenspartnern und Angehörigen durch Pflegeexperten. Und mit der 24-Stunden-Pflegeplatzgarantie erhalten Sie bei erstmaligem Bedarf innerhalb von 24 Stunden einen Platz in einem Pflegeheim oder eine ambulante Versorgung. Dies ist eine wichtige Entlastung auch für Ihre Angehörigen.

Sozialversicherung während der Pflegezeit

Arbeitnehmer bleiben auch während der Pflegezeit in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Doch es ergeben sich Unterschiede, je nachdem ob sich eine Pflegeperson ganz oder nur teilweise von ihrer Beschäftigung freistellen lässt. Bei einer teilweisen Freistellung bleiben Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber versichert. Berechnungsgrundlage für die Sozialabgaben ist das verminderte Arbeitseinkommen während der Pflegezeit.

Bei einer kompletten Freistellung meldet der Arbeitgeber die Pflegeperson ab, sodass hier eine Versicherung entweder in einer vorhandenen Familienversicherung oder durch eine freiwillige Versicherung nötig wird.

Wichtig zu wissen: Die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person übernimmt Beiträge für die Sozialversicherungen des pflegenden Arbeitnehmers, damit der pflegenden Person möglichst keine Versicherungsnachteile entstehen. Bei der Rentenkasse wird die Pflegezeit als Pflichtbeitragszeit gewertet. Details erfahren Betroffene bei ihrer Krankenkasse, der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen und bei der Rentenkasse.

Sonstige Unterstützung bei der Pflege Angehöriger

Neben der Pflegezeit gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt:

Plötzliche Pflegesituation

Bei unerwartet auftretenden Pflegefällen, die ein rasches Handeln erfordern, dürfen Arbeitnehmer bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um sich um die pflegebedürftige Person zu kümmern und eine regelmäßige Pflege zu organisieren. Obwohl es sich hier nicht um die gesetzlich definierte Pflegezeit handelt, ist diese Situation auch im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.

Ähnlich wie im Falle einer eigenen plötzlichen Krankheit, genügt zunächst eine kurze, formlose Information an den Arbeitgeber, die die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens ankündigt. Der Anspruch auf kurzfristige Freistellung bei einem akut eingetretenen Pflegefall oder -engpass besteht unabhängig von einer bestimmten Betriebsgröße.

Für die ungeplante kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Betroffene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses gibt es auf Antrag von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, und es dient dazu, den eigenen unerwarteten Lohnausfall auszugleichen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Sterbebegleitung eines Angehörigen

Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung besteht auch für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Betroffene können sich bis zu drei Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen lassen, um nahen Angehörigen im Sterbeprozess beizustehen.

Voraussetzung für die Freistellung ist in diesem Fall ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass der aktuelle Krankheitszustand des Angehörigen weit fortgeschritten und unumkehrbar ist. Dies gilt nicht nur für die Palliativpflege zu Hause, sondern auch, wenn ein sterbender Mensch in einem Hospiz versorgt wird. Wesentlich ist, dass die Lebenserwartung auf wenige Wochen oder Monate begrenzt ist. Ein Pflegegrad ist bei der Sterbebegleitung nicht nötig.

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